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   BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R   

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https://dejure.org/2003,4563
BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R (https://dejure.org/2003,4563)
BSG, Entscheidung vom 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R (https://dejure.org/2003,4563)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 3/02 R (https://dejure.org/2003,4563)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Jahresausgleich im Risikostrukturausgleich (RSA); Einsicht in die Akten der zweiten Schwerpunktprüfung ; Verpflichtung zur Neubescheidung; Ungleichbehandlung der Versicherten verschiedener Krankenkassen durch unterschiedlich hohe Beitragssätze; Grundbereinigung der ...

  • Judicialis

    RSAV § 25 Abs 3; ; RSAV § 19 Abs 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, Amtsermittlungspflicht des Bundesversicherungsamtes, Funktion als Aufsichtsbehörde, Anhörungspflicht, Ermittlung der Verhältniswerte 1994, 1995, 1996, ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
    Mit dem GG wäre es sogar vereinbar, sämtliche Träger der GKV zusammenzufassen und sie in einem "Bundesamt für Krankenversicherung" als bundesunmittelbare Körperschaft zu organisieren (BVerfGE 39, 302, 314; für die Organisation der Unfallversicherung vgl BVerfGE 36, 383, 393 = SozR 5610 Art. 3 § 1 Nr. 1).

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.

    Das BVerfG hat daher - anders als bei Universitäten und Rundfunkanstalten - eine Grundrechtsbetroffenheit von Kassen selbst für den Fall verneint, dass sie zwangsweise aufgelöst und mit anderen Kassen vereinigt wurden (vgl BVerfGE 39, 302, 312 ff).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2001 - L 5 KR 152/00 - wird zurückgewiesen.

    Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 23. Oktober 2001 - L 5 KR 152/00 - auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung den Tenor wie folgt gefasst: "Der Bescheid vom 11.02.1999 wird insoweit aufgehoben, als in die Berechnung des Ausgleichsbedarfs die Korrektur des Beitragsbedarfs für das Jahr 1994 eingeflossen ist.

    a) das Urteil des LSG vom 23. Oktober 2001 - L 5 KR 152/00 - und das Urteil des SG vom 28. Februar 2000 - S 19 KR 50/99 - zu ändern, sowie die Beklagte unter vollständiger Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 1999 zu verpflichten, einen neuen Bescheid zu erteilen, .

  • SG Köln, 28.02.2000 - S 19 KR 50/99
    Auszug aus BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
    Auf die Revision der Beklagten werden dieses Urteil des Landessozialgerichts und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28. Februar 2000 - S 19 KR 50/99 - geändert.

    Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 28. Februar 2000 - S 19 KR 50/99 - den Bescheid vom 11. Februar 1999 hinsichtlich der Korrektur für die Vorjahre aufgehoben und die weiter gehende Klage abgewiesen.

    a) das Urteil des LSG vom 23. Oktober 2001 - L 5 KR 152/00 - und das Urteil des SG vom 28. Februar 2000 - S 19 KR 50/99 - zu ändern, sowie die Beklagte unter vollständiger Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 1999 zu verpflichten, einen neuen Bescheid zu erteilen, .

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